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„Hund, Stier, Polarbär – Das Lebendige und seine Vermessung im altisländischen Recht der Grágás“- P3
Nachdem uns letzte Woche der Polarbär begegnet ist, tritt heute der Hund auf den Plan. Der Abschnitt, der z. B. in der englischen Edition unter der Überschrift „On bites from a dog“ geführt wird, ist im Vergleich zu den anderen Tierverordnungen, die wir uns in diesem Projekt näher ansehen, recht ausführlich. Dies liegt vermutlich daran, dass die hier aufgeführten Regelungen exemplarisch für die darauf folgenden Tierabschnitte sind. (s. letzter Post) Es gibt vier Hauptthemen: Wie ein Hund angekettet werden muss, welche Strafen dem Besitzer drohen wenn sein Hund einen Menschen oder andere Tiere verletzt und wer verantwortlich ist für streunende Hunde. Die Parameter, mit denen hier vermessen wird, sind zum einen, wie sorgfältig ein Besitzer seinen Hund angekettet hat und wie schwerwiegend die Verletzungen sind, die der Hund verursacht hat. Wie vielleicht zu erwarten ist, sind die Strafen bei Personenschäden höher als bei Schäden am Vieh. Es können Bußgelder und Schadensersatz fällig werden, aber es kann auch zur Ächtung kommen.
„Sa er hund leysir eða fer með at hann vill ser láta fylgia þa abyrgiz sa þo at anar maðr eigi.“ (Finsen 1852, S. 188)
Interessant ist, dass sich die Verantwortung für einen Streuner aus dem Verhalten des Mannes ableitet. Kümmert er sich um und füttert ihn, ist er automatisch verantwortlich für die Schäden, die der Hund möglicherweise verursacht, auch wenn der eigentliche Besitzer des Tieres ein anderer ist.

Im Stil der vorherigen Illustrationen ist eine weitere Mixed Media Collage entstanden. Das gewählte Zitat von A. Heusler spiegelt in seiner Wortwahl sehr deutlich nicht nur seinen Schreibstil, sondern auch den Zeitgeist des 1937 veröffentlichten Werkes wieder. Wir betrachten es durch eine Linse aus blauem Transparentpapier. Die brav posierende Hündin stellt einen Kontrast zum Inhalt des heutigen Abschnitts her.
Nächste Woche betrachten wir kurz die Vermessung des Stiers in der Grágás und werfen einen Blick auf Andreas Heuslers Verbindung zur Altnordistik.
Theresa Kohlbeck Jakobsen, B. A. Skandinavistik / Europäische Ethnologie
Anmerkung: Andreas Heuslers „Isländisches Recht: Einleitung zur Graugans“ findet sich auf S. 301–320 in folgendem Buch: https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/9783111463384/html
Besonderer Dank an Hündin Fjella und Besitzerin Danijela Jelen für das tolle Foto, welches die Grundlage der Illustration darstellt.
Dieses Projekt ist Teil des Jahresthemas 2021|22 „Die Vermessung des Lebendigen“ der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Link: https://jahresthema.bbaw.de/de